Doppeldeutigkeit beim Ausländergesetz

Beim Durchlesen des am 24. September 2006 zur Abstimmung stehenden Ausländergesetzes ist mir ein Absatz aufgefallen, der anhand seiner Formulierung zwei Interpretationen zulässt.

Artikel 69, Absatz 2 lautet:

Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.

Wer wählt den Ausschaffungsstaat: die ausländische Person oder die zuständige Behörde? Die Tücken der deutschen Sprache gemischt mit einer unglücklichen Formulierung lassen hier zwei Schlüsse zu.

Wird beabsichtigt, dass die Person wählen kann, so stiftet der Ausdruck «kann» zusätzliche Unsicherheit, da die Behörde sinngemäss nicht dazu verpflichtet ist, sondern lediglich die Möglichkeit besitzt.

Obwohl mit Sicherheit nicht dieser Absatz über Annahme oder Verwerfung des Gesetzes entscheidet, so verwundert es doch, dass eine solche Formulierung bei den verschiedenen Prüfungen im Vorfeld nicht beanstandet und korrigiert wurde.

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One Response to Doppeldeutigkeit beim Ausländergesetz

  1. fischer says:

    hallo oli. sehr interessanter blog. als ehemaliges mitglied der schweizer luftwaffe (inzwischen ausgemustert weil zu alt.. judihui…) hab ich natürlich auch deiner website nen kurzen besuch abgestattet. viel spass noch in der luft und gruss aus dem aargau!

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